Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Das Kleingedruckte

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

hamay Prototypenbau GmbH

Max Plank Str. 3

42477 Radevormwald

 

 

 

1) Allgemeines

 

(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.

 

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt. 

 

2) Angebote

 

(1) Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.

 

2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.

 

3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums und Urheberrecht vor.

 

Die Angebote, Zeichnungen, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben

 

(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über

 

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3) Bestellung und Auftragsbestätigung

 

(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekanntzugeben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

 

(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte

 

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten - auch innerhalb eines Verzuges - die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren.  Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen

 

(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

 

(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit eine Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers.

 

Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller.

 

(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung

 

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4) Montage

 

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, daß sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.         

 

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, daß durch  vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers

 

(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.

 

 

 

5) Lieferung und Abnahme

 

 

(1) Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Lieferant. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.

 

(2) Wird die Montage durch den Lieferanten ausgeführt, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen ( § 12 Ziff.2 VOB Teil B ).

 

(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

 

 

 

6) Zahlungsbedingungen

 

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Preis bei Auftragserteilung als Vorkasse fällig, oder er wird per Nachnahme eingezogen.

 

(2)     Abnahme.

 

(2) Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Sollzinssatzes berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
 

(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

 

 

 

(4) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschl. laufender wechselverpflichtungen zur Folge.    

 

Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit

 

 

     
 

7) Eigentumsvorbehalt

 

(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten.

 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Waren, solange sie im Eigentum des Lieferanten sind, in üblicher

 

Weise gegen Feuer, Wasser und sonst. Schäden zu versichern.

 

(3) Der Besteller darf die Ware weder veräußern noch belasten. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu informieren.

 

(4) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgeschäftsgesetz Anwendung findet.

 

8) Gewährleistung

 

(1) Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.

 

(2) Bei berechtigter Mängelrüge hat der Lieferant das Recht zur Nachbesserung. Läßt er eine ihm hierfür gestellte Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf Zahlungsminderung oder- sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist- auf Wandlung des Vertrages.

 

(3) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind ( Mangelfolgeschäden).

 

 

 

9) Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel

 

(1)     Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten - Radevormwald. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, daß der Besteller nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart.